· 

Meilensteine AHV

Die Meilensteine in der Geschichte der AHV seit 1925.

  • 1925: Verfassungsgrundlage für die AHV
  • 1948: Bundesgesetz über die AHV mit AHV-Alter 65 für Mann und Frau
  • 1951: Erste AHV-Revision
  • 1957: Senkung des Frauenrentenalters auf 63; Erwerbstätige sind neu ab dem 18. Altersjahr (vorher 15) beitragspflichtig
  • 1961: Fünfte AHV-Revision: Rentenerhöhung um durchschnittlich 28 Prozent; Auftrag des Bundesrates zur periodischen Überprüfung des Verhältnisses zwischen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen
  • 1964: Sechste AHV-Revision: Senkung des Frauenrentenalters auf 62; Erhöhung der Renten um ein Drittel; Erhöhung des Beitrages der öffentlichen Hand von bisher 160 Millionen Franken auf einen Fünftel der jährlichen Ausgaben (1964 = 350 Mio.)
  • 1966: Einführung der bedarfsabhängigen AHV/IV-Ergänzungsleistungen
  •  1969: Siebte AHV-Revision: Rentenerhöhung um mindestens ein Drittel; Erhöhung der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber von je 2 auf je 2,6 Prozent, der Selbständigerwerbenden auf 4,6 Prozent; Einführung der Möglichkeit des Rentenaufschubs
  • 1973: Achte AHV-Revision, erste Stufe: Erhöhung der Renten um durchschnittlich 80 Prozent ; Befugnis der Ehefrau, für sich die halbe Ehepaar-Altersrente zu beanspruchen; Erhöhung der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber von je 2,6 auf je 3,9 Prozent, der Selbständigerwerbenden auf 6,8 Prozent
  • 1975: Achte AHV-Revision, zweite Stufe: Erhöhung der Renten um durchschnittlich 25 Prozent; Gewährung von Baubeiträgen an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte; Erhöhung der Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber von je 2,6 auf je 4,2 Prozent, der Selbständigerwerbenden auf 7,3 Prozent
  • 1979: Neunte AHV-Revision: Wiedereinführung der Beitragspflicht für erwerbstätige Rentner; Erhöhung der AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden auf 7,8 Prozent; Erhebung von Verzugszinsen bei säumigen Beitragsschuldnern; gegen die neunte AHV-Revision wurde das Referendum ergriffen, die Revision aber in der Abstimmung von Volk und Ständen deutlich angenommen.
  • 1993: Verfassungsgrundlage für ein zweckgebundenes Mehrwertsteuerprozent für die AHV
  • 1994: Einführung der Erziehungsgutschrift für geschiedene Frauen
  • 1997: Zehnte AHV-Revision: Einführung eines Systemwechsels mit individuellem und geschlechtsneutralem Rentenanspruch. Bei den Ehepaaren wird ein Einkommenssplitting vorgenommen; die Einkommen beider Ehegatten werden geteilt und je die Hälfte dem anderen Ehegatten auf seinem Konto gutgeschrieben. Einführung von Erziehungsgutschriften als Entschädigung für die Kindererziehung; Einführung des flexiblen Rentenalters durch die Möglichkeit des Rentenvorbezugs um höchstens zwei Jahre.
  • 1999: Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um ein Prozent zugunsten der AHV ("Demografieprozent" genannt, wobei der AHV davon nur 83 Prozent zukommen, 17 Prozent fliessen in die allgemeine Bundeskasse); Erhöhung der Renten um 1 Prozent
  • 2001: Anhebung des Rentenalters für Frauen auf 63; Möglichkeit des Erwerbs ausländischer Aktien durch den Ausgleichsfonds
  • 2005: Anhebung des Rentenalters für Frauen auf 64
  • 2007: 7,038 Milliarden Franken erhält die AHV aus dem Verkauf des Nationalbank-Goldes
  • 2008: Neuer Finanzausgleich: Der Bund leistet den gesamten Beitrag der öffentlichen Hand, die Kantonalbeiträge entfallen
  • 2010: 5-Milliarden-Geschenk als "Startgeld" aus dem AHV-Topf in den ab 2011 getrennt geführten  IV-Fonds
  • 2011: Im Rahmen der Neuregelung der Pflegefinanzierung können Altersrentnerinnen und Altersrentner eine Hilflosenentschädigung leichten Grades beanspruchen, sofern sie im eigenen Haushalt leben

 



Kommentar schreiben

Kommentare: 0