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Welche AHV-Leistungen erscheinen heute überholt?

Das System der schweizerischen Sozialversicherungen ist zwischen 1903 (Militärversicherung) und 1985 (Berufliche Vorsorge) entstanden. Fast jede Sozialversicherung bietet grosszügige Leistungen, die historisch begründet, aber heute nicht mehr oder nur noch teilweise gerechtfertigt sind. Beispiel AHV.

 

Sozialversicherungen Schweiz: Beispiel AHV

Die AHV richtet noch Leistungen aus, die 1948 bei ihrer Einführung festgelegt wurden und heute als Folge der gesellschaftlichen Veränderungen überholt erscheinen.

 

Altersrentner mit minderjährigen Kindern – in der Regel Manager, Professoren und Künstler im zweiten oder dritten Ehe-Durchgang mit jeweils deutlich jüngeren Frauen - haben pro Kind Anspruch auf 40 Prozent einer AHV-Rente. Das sind zwischen 470 Franken (Minimalrente) und 940 Franken (Maximalrente) - d.h. bis 11'280 Franken pro Jahr und Kind!  Zum Vergleich: Die normalen Kinderrenten eines Arbeitnehmers betragen je nach Kanton zwischen 200 und 300 Franken.

 

Auch die Witwen- und Waisenrenten sind in der heutigen Form überholt, gerade bei kinderlosen Frauen. Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben in unterschiedlichen Konstellationen Anspruch auf eine unbefristete Witwenrente im Umfang von 80 Prozent der Altersrente:

  • Verheiratete, wenn sie ein oder mehrere Kinder haben (Alter irrelevant) oder wenn sie über 45 Jahre alt sind und während mindestens fünf Jahren verheiratet waren.
  • Geschiedene, wenn sie Kinder haben und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder wenn das jüngste Kind nach dem 45. Geburtstag der Mutter das 18. Lebensjahr vollendet hat. Erfüllt eine geschiedene Frau keine dieser Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine Witwenrente von 80 Prozent, solange sie über minderjährige Kinder verfügt.
  • Beim Tode eines Elternteils haben Kinder Anspruch auf eine Waisenrente in der Höhe von 40 Prozent der entsprechenden Altersrente (2017: 470 bis 940 Franken). Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 25. Geburtstag.

 

(Männer haben beim Tod der Ehefrau zwar ebenfalls Anspruch auf eine Hinterlassenen-Rente. Eine Witwerrente wird jedoch nur ausgerichtet, solange der Mann aus der Ehe minderjährige Kinder hat. Weniger als zwei Prozent der jährlichen Rentensumme für Witwen und Witwer gehen an Männer.)

 

 

In der Studie «Arbeitsanreize in der sozialen Sicherheit» im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) wird darauf hingewiesen, dass sich gerade bei kinderlosen Frauen die grosszügige Gewährung von Witwenrenten negativ auf ihre Bereitschaft auswirkt, einen Job zu anzunehmen – nobel ausgedrückt: die Witwenrente kann sich negativ auf das Arbeitsangebot betroffener Frauen auswirken.

 

Solche Hinterlassenenrenten verursachen der AHV im Übrigen beträchtliche Kosten. 2016 wurden rund 146'000 Witwenrenten sowie 2030 Witwerrenten ausgerichtet, wie das BSV in seinem Jahresbericht 2017 festhält. Der Betrag belief sich auf rund 1,6 Milliarden Franken. Die Waisenrenten, 33'800 an der Zahl, kosteten die AHV-Kasse rund 250 Millionen Franken.

 

Ehepaaren entgehen im Vergleich zu Konkubinats-Paaren aufgrund der Renten-Plafonierung jährlich rund 1,7 Milliarden Franken – zusammengefasst im Stichwort «Heiratsstrafe». Werden die Hinterlassenenrenten beigezogen, von denen Konkubinats-Paare nicht profitieren, mutiert die «Heiratsstrafe» (Verlust 1,7 Mrd.) im zum «Heiratsbonus» (Gutschrift 1,85 Mrd.).