Rekordtiefe kantonale Erwerbsquoten Asylsuchender ohne Entscheid

Noch nie war die Erwerbsquote von Asylbewerbern im Asylprozess so tief wie in den letzten beiden Jahren: Mit Ausweis N auf die Kantone verteilt, sind 2016 gerade mal 2,5 % der 23’279 erwerbsfähigen Bewerber zumindest vorübergehend einem Erwerb nachgegangen – 2015 waren es auf 24'477 erwerbsfähige Personen im Asylprozess gar nur 1,1 %. In früheren Jahren war die Erwerbsquote der Asylsuchenden mit Ausweis N um ein Vielfaches grösser und übertraf einmal sogar jene der vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F).

 

Die statistischen Angaben im Archiv des Staatssekretariats für Migration (SEM) reichen zurück bis ins Jahr 1994. Sie belegen, wie sich die Erwerbsquoten für arbeitsfähige Asylbewerber mit Ausweis N über die Jahre kontinuierlich zurückbildeten, ehe sie ab 2010 im Schweizer Durchschnitt einstellig geworden sind – mit dem vorläufigen Tiefpunkt in den Jahren 2015 und 2016.

 

Bemerkenswert sind die grossen kantonalen Unterschiede der nach einem Verteilschlüssel proportional zur Bevölkerung zugeteilten Asylsuchenden. So hat der Kanton Zürich am 31. Dezember 2016 auf 3605 erwerbsfähige Asylsuchende mit Ausweis N ganze vier erwerbstätige Personen gemeldet, was einer Erwerbsquote von 0,1 % entspricht, während der Kanton Graubünden auf 630 Erwerbsfähige eine Erwerbsquote von 17,6 % verbuchte.

 

Bis zum Jahrtausendwechsel waren auch im Kanton Zürich Erwerbsquoten von 20 und mehr Prozent die Regel. Und noch bis ins Jahr 2008 weist die Zürcher Statistik zweistellige Erwerbsquoten im Bereich von 10 bis 15 Prozent aus. Der grosse Einbruch kam für den Kanton Zürich ab 2011, also deutlich vor dem beschleunigten Asylverfahren, das allenfalls für Erklärungen beigezogen werden könnte – etwa mit der Annahme, dass die in Aussicht gestellten raschen Entscheide den Anreiz der Betroffenen schwächen, eine Arbeit zu suchen bevor sich ihre Situation geklärt hat.

 

Grundsätzlich können auch Asylsuchende mit Ausweis N nach dreimonatigem Arbeitsverbot, das für alle Asylbewerber gilt, einer Arbeit in allen Branchen nachgehen. Und die hohen Hürden, die sich ihnen dabei in den Weg stellen, gelten für alle Kantone – «systembedingt» reicht also als Erklärung nicht aus.

 

Und wie sehen diese Hürden konkret aus, ehe eine – provisorische – Arbeitsbewilligung für Asylbewerber mit Ausweis N erteilt wird?

 

Da ist zunächst darauf zu achten, ob die vorherrschende Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage eine Anstellung überhaupt erlaubt. Es gelten der Inländervorrang und die Einhaltung der hiesigen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben Arbeitgeber den Nachweis zu erbringen, dass über das Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und per Inserat keine inländische Arbeitskraft gefunden werden konnte. Danach ist das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt einer Person mit hängigem Asylverfahren (Ausweis N) und eine Kopie des Arbeitsvertrages beim zuständigen Migrationsamt einzureichen.

 

Dort wird das Gesuch geprüft, verknüpft mit dem vorgängigen Hinweis, dass die Arbeit erst nach Erhalt der schriftlichen Bewilligung aufgenommen werden darf. Bei einem Verstoss ist mit einer Verzeigung zu rechnen.

 

Die jetzt allenfalls erteilte Arbeitserlaubnis erlischt nach Ablauf der rechtskräftig mit dem negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, auch dann, wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Ein Stellenantritt ist in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

 

Fazit: Die schweizweit im Durchschnitt rekordtiefe Erwerbsquote der Asylsuchenden mit Ausweis N muss Gründe haben. Noch fehlt in dem an Studien reichen Umfeld der Arbeitsmarktfähigkeit von Asylpersonen eine plausible Erklärung für die tiefen Erwerbsquoten mit Ausweis N.

 

Immerhin ist beim vorgeschriebenen, oben skizzierten Ablauf vorstellbar, dass sich Arbeitgeber den ohnehin schwerfälligen bürokratischen Weg vermehrt schenken, bis endgültige Klarheit herrscht und es «nur» noch um Bewerber mit Ausweis F (vorläufig Aufgenommene) oder Ausweis B (anerkannte Flüchtlinge) geht. Denn im Bemühen um die Arbeitskraft einer Person mit Ausweis N wartet im Fall eines negativen Entscheids nach dem ganzen Hürdenlauf auch noch die Übernahme der Kosten.

 

 

 


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