Knapp 2000 unbegleitete minderjährige Asylsuchende aus 14 zumeist afrikanischen Staaten, sogenannte UMAs, im Alter von 8 bis 17 Jahren haben 2016 in der Schweiz um Asyl ersucht, 84 Prozent männlichen und 16 Prozent weiblichen Geschlechts. Besonders die Zahl der 13- bis 15-Jährigen hat im Vergleich mit den beiden Vorjahren deutlich zugenommen.
Wie bei den erwachsenen Asylsuchenden auch, stammen die meisten der jungen Asylsuchenden aus Eritrea – 850 von 2000, gefolgt von Afghanistan (350) und Somalia (250). Diese Reihenfolge ist in den letzten drei Jahren mit einer Ausnahme unverändert: 2015 war die Zahl UMAs aus Syrien grösser als jene der Somalier.
Die Zunahme der UMAs ist auch unter dem Aspekt der Arbeitsbelastung des Bundesverwaltungsgerichts von Interesse. Denn Mitte November hat die Verwaltungskommission des Bundesgerichts die Position unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender bei Beschwerden gestärkt.
Wenn sich künftig UMAs gegen einen negativen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht wehren, kann von ihnen bzw. ihren Beschwerdeführern kein Kostenvorschuss mehr verlangt werden. Es rüfftelt damit die gängige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das bisher auf einen Entscheid der früheren Asylrekurs-Kommission aus dem Jahre 2002 abstellte. Deren Aufgaben werden seit 2007 von zwei der sechs Abteilungen des neu gegründeten Bundesverwaltungsgerichts übernommen. 2016 betrafen rund 5000 der neu eingegangenen Beschwerden den Asylbereich. Entsprechend klagt das Bundesverwaltungsgericht unter der Arbeitsbelastung und reklamiert zusätzliches Personal.
Ausgangspunkt der Korrektur der bisherigen Gerichtspraxis war der Fall eines 15jährigen Eritreers, der 2014 unbegleitet in die Schweiz eingereist war und als Schutzbedürftiger um Asyl ersuchte. Gegen die Abweisung seines Asylgesuches durch das frühere Bundesamt für Migration (BFM), das 2015 zum Staatssekretariat für Migration (SEM) umgewandelt wurde, hatte eine Stiftung im Namen des Jünglings Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht wies das damit verbundene entsprechende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten ab. In der Folge verlangte es 2016 vom Betroffenen einen Kostenvorschuss von 900 Franken. Nachdem der Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht eingetroffen war, trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die Stiftung gelangte daraufhin ans Bundesgericht, in dessen Funktion als Aufsichtsbehörde der erstinstanzlichen Gerichte des Bundes.
Zwar hat die Verwaltungskommission des Bundesgerichts als Aufsichtsbehörde nicht die Kompetenz, über Einzelfälle zu entscheiden. Im Rahmen der Rechtsprechung beschränkt sich ihre Kompetenz im Wesentlichen auf die Feststellung, ob die administrativen Mechanismen bei einem erstinstanzlichen Gericht des Bundes eine unüberwindbare oder schwer zu rechtfertigende Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirken. Die bisherige Praxis mit Kostenvorschuss, aufgezeigt am Fall des jungen Eritreers, hat sich nach Auffassung des Bundesgerichts als eine solch übermässige Beschränkung des Zugangs zur Justiz erwiesen. Deshalb muss das Bundesverwaltungsgericht fürderhin im Fall von UMAs unter Vorbehalt besonderer Situationen – wenn etwa die minderjährige Person über persönliches Vermögen oder andere nachgewiesene Ressourcen verfügt – auf einen Kostenvorschuss verzichten.
Und aus diesen Staaten setzten sich 2016 gemäss Staatssekretariat für Migration (SEM) die 1997 UMAs zusammen,
die in der Schweiz um Asyl nachsuchten: Eritrea (850), Afghanistan (352), Somalia (247), Äthiopien (157), Guinea (101), Syrien (45), Gambia (35), Sri Lanka (22), Irak (19), Marokko (17), Nigeria
(16), Elfenbeinküste (14), Albanien (13) und Sierra Leone (10). Die UMAs machten 7,3 Prozent der 27'207 in der Schweiz Asylsuchenden des Jahres 2016 aus.
Seit 2004 haben insgesamt 9'694 UMAs in der Schweiz um Asyl ersucht, allein 5'528 in den Jahren 2014 bis 2016.
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