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Bedroht das traditionelle Familien-Modell das Niveau der Sozialleistungen?

Die Schweiz ist ein Zweitverdienerinnen-Eldorado. Das schweizerische Sozialsystem privilegiert dabei verheiratete Frauen mit Kindern.

 

Mit 173'990 Euro durchschnittlichem Vermögen pro Kopf der Bevölkerung ist die Schweiz gegenwärtig vor den USA das reichste Land der Welt, schreiben die Ökonomen der deutschen Allianz-Versicherung in ihrem jüngsten «Global Wealth Report». Das ist für Menschen eines Landes, die sich und ihre Werte über ihre Erwerbstätigkeit definieren, gewiss bemerkenswert genug. Aber es könnte mehr sein. Punkto Erwerbstätigkeitsquote ist die Schweiz im OECD-Vergleich zwar absolute Spitze, punkto geleisteter Arbeitsstunden aber nicht einmal Mittelmass.

 

Gewiss nicht nur, aber zu einem guten Teil ist dieses Teilzeit-«Hängemattendasein» den Frauen geschuldet. Aber ihre Arbeitsverweigerung hat viel mit dem zu tun, was die Ökonomen «negative Arbeitsanreize» schimpfen, zusammengefasst im Satz: Je grösser das Nichterwerbseinkommen aus Leistungen der Sozialversicherungen ist, desto tiefer sind die Anreize eine Arbeit anzunehmen.

 

Gut 1,2 Milliarden Franken würden zusätzlich in die AHV-Kasse gespielt, wenn Alter 65 auch für Frauen gelten würde. Vielleicht zwei Milliarden, wenn sie gar ihr volles Erwerbstätigkeitsvolumen ausschöpften – selbstverständlich zu Männer-Löhnen.

 

Aber die Lust ist zurzeit nicht vorhanden. Sie können, aber müssen nicht. Sie tun es nicht, weil mehr Brutto durch erweiterte Erwerbstätigkeit aus steuerlichen Gründen nicht auch mehr Netto bedeuten würde. Und sie tun es nicht, weil sie vom Sozialsystem privilegiert behandelt werden, vor allem von der AHV.

 

Die AHV-Beiträge von verheirateten Nichterwerbstätigen gelten als bezahlt, wenn der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages (956 Franken pro Jahr) bezahlt hat. Das während einer Ehe erzielte Einkommen wird beiden Ehegatten je hälftig zugeschrieben, also auch dem nichterwerbstätigen Teil (Splitting). Die Beitragsbefreiung und das vorgenommene Splitting führen dazu führen, dass ein gutverdienender Ehegatte eine volle zweite Rente generieren kann – ohne dass der Ehepartner je erwerbstätig gewesen wäre oder Kinder grossgezogen hätte.

 

Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben in unterschiedlichen Konstellationen Anspruch auf eine unbefristete Witwenrente im Umfang von 80 Prozent der Altersrente: Verheiratete, wenn sie ein oder mehrere Kinder haben (Alter irrelevant) oder wenn sie über 45 Jahre alt sind und während mindestens fünf Jahren verheiratet waren. Geschiedene, wenn sie Kinder haben und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung älter als 45 waren und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder wenn das jüngste Kind nach dem 45. Geburtstag der Mutter das 18. Lebensjahr vollendet hat. Erfüllt eine geschiedene Frau keine dieser Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine Witwenrente, solange sie minderjährige Kinder hat.

 

Ökonomen führen ins Feld, dass es diese – gerade für kinderlose Frauen – grosszügige Gewährung von Witwenrenten ist, die bei ihnen wenig Neigung aufkommen lässt, ihr Erwerbspotential auszuschöpfen.

 

Die Witwen am Pranger der unerbittlichen ökonomischen «Erbsenzähler»: Sie sind angeblich schuld, weshalb die seit Jahrzehnten durch Bundesgerichtsentscheid belegte «Heiratsstrafe» keine sein soll: Mit 1,6 bis 1,7 Milliarden Franken sind die Ausgaben für rund 150'000 Witwen- und 2000 Witwerrenten offenbar etwas grösser, als die Summe, mit der verheiratete Paar gegenüber Konkubinatspaaren bestraft werden. Kurz: «Heiratsstrafe» stimmt nur, wenn die Witwen und Witwer leer ausgehen würden oder mit geringeren Renten auskommen müssten.

 

Zusammengefasst: Neben dem Steuersystem gehen ungünstige Anreizwirkungen für Zweitverdiener unter anderem von der AHV aus.  Eine zukünftige AHV-Reform könnte deshalb das Splitting auf Paare mit Kindern beschränken und die Erziehungsgutschriften gemäss Kinderzahl abstufen. Ebenso denkbar wäre längerfristig die Einführung einer vom Zivilstand unabhängigen AHV sowie eine grundlegende Reform des Kinder- und Familiensubventionssystems zur verbesserten Vereinbarkeit von Beruf und Familie (so steht es in einer Studie Seco/Universität Luzern). Ob dies so stimmt, scheint allerdings fraglich.

 

Denn andere helfen mit, dass nicht sein muss, was allenfalls sein kann, nämlich das Erwerbspotenzial zu vergrössern, wo es möglich ist:

 

Berufliche Vorsorge (BV): Die ausgerichteten Ehegattenrenten, die in der Regel an Frauen gehen, machen in der BV annähernd vier Milliarden aus. Aber im Gegensatz zur AHV gelten bei der BV dafür dieselben Voraussetzungen für Witwen und Witwer.

 

Invalidenversicherung (IV): Knapp jeder zweite Rentenbezieher bezieht neben der IV auch noch eine Rente der BV. Ist die Invalidität Folge eines Unfalls, zahlt zudem die Unfallversicherung eine Rente. Gibt es unterhaltspflichtige Kinder, besteht auch Anspruch auf eine IV-Kinderrente von 40 Prozent der Hauptrente sowie eine Kinderrente der BV von 20 Prozent der Hauptrente. Nach Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) richtete allein die IV 2016 rund 72'400 Kinderrenten im Umfang von monatlich knapp 40 Millionen Franken aus, fast eine halbe Milliarde im Jahr

 

Ergänzungsleistungen (EL) zur IV: Geringe Erwerbsanreize bestehen nicht nur bei der (Wieder)-Eingliederung von Rentenbeziehenden, sondern überdies beim Partner. Grund dafür ist die bei Ehepaaren angewandte gemeinsame Ermittlung der EL. Einkommen des nichtinvaliden Ehegatten werden ebenfalls privilegiert nur zu zwei Dritteln angerechnet.

 

Unfallversicherung (UV): Ähnlich wie bei der AHV sind Witwen gegenüber Witwern bessergestellt. Und der Leistungsumfang von Witwen von Unfallopfern ist bedeutend weiter gefasst als für Witwer.

 

Familienzulagen: Auch Familienzulagen haben einen Einkommenseffekt, der – u.a. in Kumulation mit Leistungen anderer Sozialversicherungen – den Druck auf vollständige Erwerbstätigkeit schmälert und die traditionellen Geschlechterrollen zementiert.